COVID-19: Ersatz von Verdienstentgang für Unternehmer

Unternehmen sind zum Teil existenzbedrohenden Problemen aufgrund einschränkender Maßnahmen des Gesetzgebers wegen COVID-19 ausgesetzt. Unternehmen werden von der Politik auf Ansuchen an den Härtefallfonds verwiesen. Das Epidemiegesetz sieht jedoch einen vollständigen Ersatz des Verdienstentgangs bei der Schließung von Betriebsstätten vor. Es ist zwar unsicher, ob und inwieweit solche Ansprüche aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht ausgeschlossen sind. Es sollte aber jedenfalls ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen solchen Ersatz gestellt werden.

Zu beachten ist, dass ein solcher Antrag binnen 6 Wochen ab Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen gestellt werden muss (!). Für Unternehmen, deren Betriebsstätten vor dem 16.03.2020 behördlich geschlossen worden sind, empfiehlt sich daher eine Antragstellung bis 30.04.2020. Dies für den Fall, dass diese Frist vom Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit 16.03.2020 an für Ansprüche bis dahin zu rechnen sein sollte.

Ansprüche für die Zeit ab 16.03.2020, sohin auch von Unternehmen, die erst durch das ab diesem Tag geltende Betretungsverbot aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen worden sind, sind binnen 6 Wochen ab Aufhebung des Betretungsverbotes zu stellen. Für Unternehmen, für welche die Schließung der Betriebsstätte bzw. das Betretungsverbot mit 14.04.2020 aufgehoben worden sind, hat sohin die Antragstellung bis 26.05.2020 zu erfolgten, für jene, die mit 04.05.2020 ihre Geschäfte wieder öffnen können, wird die Frist mit 15.06.2020 enden, für Gaststätten etc., die mit 15.05.2020 wieder öffnen können werden, mit 26.06.2020.

Wir stehen für eine Beratung und/oder Vertretung in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung. Es wird aller Voraussicht nach erforderlich sein, die Ansprüche bis zu den Höchstgerichten zu verfolgen.

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